Satzung

Die Satzung der Katholischen Erwachsenenbildung Bayern - Landesarbeitsgemeinschaft e.V. (KEB Bayern) steht Ihnen hier zum Nachlesen bereit.


 

Satzung der Katholischen Erwachsenenbildung Bayern - Landesarbeitsgemeinschaft e.V.

§1

Name, Rechtsstellung und Sitz

1)

Die „Katholische Erwachsenenbildung Bayern - Landesarbeitsgemeinschaft e.V.“ (kurz: KEB Bayern) ist die Landesorganisation der Katholischen Erwachsenenbildung in Bayern. Sie ist der freie Zusammenschluss der Träger der Katholischen Erwachsenenbildung.

2)

Die KEB Bayern hat ihren Sitz in München.

3)

Das Geschäftsjahr der KEB Bayern ist das Kalenderjahr.

4)

Die KEB Bayern wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der im Erzbistum München und Freising gültigen Fassung an.

5)

Die KEB Bayern wendet die Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt und die Interventionsordnung im Umgang mit sexueller Gewalt in der im Erzbistum München und Freising gültigen Fassung an.

  

§2

Zweck und Aufgaben

1) 

Zweck der KEB Bayern ist die fruchtbare Zusammenarbeit der Mitglieder zur Förderung einer sachgerechten offenen Erwachsenenbildung (im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) in katholischer Trägerschaft und die Vertretung gemeinsamer Interessen unter Wahrung der Eigenständigkeit der Mitglieder.

2)

Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

a)

Vertretung der Mitglieder auf Landesebene gegenüber der Öffentlichkeit, im Landesbeirat für Erwachsenenbildung beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie gegenüber der bayerischen Bischofskonferenz,

b)

Sichtbarmachung katholischer Bildungsarbeit durch geeignete überregionale Projekte und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,

c)

Beratung und Förderung der Mitglieder in allen die offene Erwachsenenbildung in katholischer Trägerschaft betreffenden Angelegenheiten zur Entwicklung einer innovativen und zukunftsfähigen Erwachsenenbildung,

d)

Durchführung, Koordinierung und Initiierung von bayernweiten Bildungsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen,

e)

Unterstützung der Mitglieder in der Erstellung, Durchführung und Auditierung eines QM-Systems,

f)

Umsetzung der Projektförderung nach Art. 7 BayEbFöG (Bedarfsanalyse, Antragskoordination, Evaluation),

g)

Erschließung neuer Finanzquellen zur Finanzierung der Katholischen Erwachsenenbildung,

h)

Sicherstellung einer qualitativen Statistik der Erwachsenenbildungsveranstaltungen gemäß den geltenden Ausführungsbestimmungen.

i)

Verteilung der staatlichen Mittel nach einem Verteilungsschlüssel,

j)

Zusammenarbeit mit der Katholischen Akademie in Bayern, insbesondere durch die Mitarbeit im Bildungsausschuss der Akademie,

k)

Vernetzung der unterschiedlichen Akteure in der katholischen Bildungsarbeit.

  

§3

Mitglieder

1)

Ordentliche Mitglieder der KEB Bayern sind rechtsfähige Träger von Einrichtungen der Katholischen Erwachsenenbildung, im Einzelnen:

a)

Diözesane Arbeitsgemeinschaften für Katholische Erwachsenenbildung,

b)

Bildungswerke katholischer Verbände auf Landes- bzw. Diözesanebene,

c)

Einrichtungen mit regionaler Zuständigkeit, wie z.B. Stadt- und Kreisbildungswerke,

d)

Weitere Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wie z.B. Akademien, Bildungshäuser und Bildungsstätten.

2)

Weitere ordentliche Mitglieder sind folgende Einzelpersönlichkeiten:

a)

Aus jeder der sieben bayerischen Diözesen der:die bischöfliche Beauftragte für Erwachsenenbildung oder der:die entsprechende Funktionsträger:in der Diözese.

b)

Bis zu zehn weitere Einzelpersönlichkeiten, die der Erwachsenenbildung in besonderer Weise verbunden sind.

c)

Die Mitglieder des Gesamtvorstands für die Dauer ihrer Amtszeit, sofern sie nicht ohnehin nach Absatz 2) a) oder b) Mitglieder sind.

3)

Assoziierte Mitglieder können Institutionen werden, die überregional Erwachsenenbildung betreiben, aber die Voraussetzungen des Absatz 1) nicht erfüllen. Sie sind berechtigt, beratend an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

4)

Über Aufnahme und Ausschluss der ordentlichen und der assoziierten Mitglieder entscheidet der Gesamtvorstand aufgrund eines Antrages in Textform. Er entscheidet insbesondere darüber, ob der Kandidat die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt. Der vom Ausschluss bzw. von der Ablehnung der Aufnahme Betroffene hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung.

5)

Mitglieder können nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten aus der KEB Bayern ausscheiden, es sei denn, die Mitgliedseinrichtung löst sich auf. Die Kündigung bedarf einer Erklärung des Mitgliedes in Textform an den Vorstand.

  

§4

Beiträge

1)

Zur Deckung der Kosten können Beiträge erhoben werden.

  

§5

Organe

1)

Die Organe des Vereins sind

a)

die Mitgliederversammlung gemäß § 6,

b)

der Vorstand gemäß § 7,

c)

der Zentralausschuss gemäß § 8.

2)

Über die Sitzungen der Organe des Vereins ist jeweils ein Beschlussprotokoll anzufertigen.

3)

Die Sitzungen der Organe des Vereins werden grundsätzlich als Präsenzveranstaltung durchgeführt. Sie können ganz oder teilweise in Form einer virtuellen oder hybriden Versammlung (d. h. unter Einsatz von Kommunikationsmedien wie z. B. Videokonferenz) durchgeführt werden. Die Form der Versammlung und die Zugangswege bei virtuellen oder hybriden Versammlungen sind mit der Einladung mitzuteilen. Beschlüsse können im Rahmen einer virtuellen oder hybriden Versammlung mit geeigneten Instrumenten auch auf digitalem Weg gefasst werden; dabei ist eine gleichzeitige Stimmabgabe nicht erforderlich. Im Übrigen gelten für virtuelle oder hybride Versammlungen die allgemeinen Bestimmungen gemäß dieser Satzung. Die Entscheidung über die Durchführung als virtuelle oder hybride Versammlung trifft

a)

für die Mitgliederversammlung der Vorstand in begründeten Einzelfällen,

b)

für den Vorstand der:die Vorsitzende,

c)

für den Zentralausschuss der Vorstand.

4)

Beschlussfassungen des Vorstands und des Zentralausschusses können in geeigneten Fällen auch im Umlaufverfahren erfolgen.

  

§6

Mitgliederversammlung

1)

Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins i.S.d. § 32 BGB.

2)

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind:

a)

Jedes ordentliche Mitglied mit mindestens einer Stimme.

b)

Zusätzliche Stimmen erhalten Mitglieder nach § 3 1) c), die mehr als eine Gebietskörperschaft bespielen. Ein solches Mitglied erhält insgesamt je eine Stimme pro kreisfreier Stadt bzw. Landkreis, in dem es in mindestens 24 Wochen und aus mindestens drei Stoffgebieten Veranstaltungen der Erwachsenenbildung durchgeführt hat. Grundlage für die Ermittlung dieser Voraussetzungen ist die Landesstatistik, die dem Landesamt für Schule für das zweite Jahr vor der Mitgliederversammlung (Statistikjahr) mitgeteilt wurde.

c)

Die Regelung nach Buchstabe b) findet nicht auf solche kreisfreie Städte und Landkreise Anwendung, in denen es ein zuständiges Mitglied nach § 3 1) c) gibt, das in mindestens 24 Wochen und aus mindestens drei Stoffgebieten Veranstaltungen der Erwachsenenbildung durchführt.

d)

Die Regelung nach Buchstaben b) und c) findet auch auf Mitglieder nach § 3 1) a) und § 3 1) d) Anwendung, sofern es im Zuständigkeitsbereich dieses Mitglieds keine Mitglieder nach § 3 1) c) gibt.

e)

Im Streitfall und bei Unklarheiten entscheidet der Zentralausschuss über die Zuordnung der Stimmen nach Buchstabe b) bis d).

3)

Mitglieder nach § 3 2) nehmen ihre Stimme persönlich wahr. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.

4)

Institutionelle Mitglieder nehmen ihre Stimme durch entsandte Vertreter:innen wahr. Kein:e Vertreter:in darf mehr als zwei Stimmen auf der Mitgliederversammlung ausüben. Soweit es sich bei den in die Mitgliederversammlung entsandten Vertreter:innen von institutionellen Mitgliedern nicht um einzelvertretungsberechtigte organschaftliche Vertreter:innen dieser Mitglieder handelt, haben sie vor Beginn der Mitgliederversammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

5)

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)

Wahl von vier Mitgliedern des Gesamtvorstands,

b)

Wahl von zwei Vertreter:innen der überdiözesanen Bildungseinrichtungen für den Zentralausschuss,

c)

Wahl von zwei Rechnungsprüfer:innen für die Dauer von drei Jahren,

d)

Entgegennahme des Tätigkeitsberichts, des Finanzberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer:innen,

e)

Entgegennahme des Berichts und Beschlussfassung über die Rechnungslegung und die Entlastung des Gesamtvorstands,

f)

Beschlussfassung über den Haushaltsplan,

g)

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

h)

Beschlussfassung über Grundsatzfragen der KEB Bayern,

i)

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung der KEB Bayern,

j)

Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung der Katholischen Bundesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung,

k)

Erstellung und Beschluss einer Vorschlagsliste für die Besetzung des Bildungsausschusses der Katholischen Akademie Bayern,

l)

Beschluss über einen Schlüssel zur Verteilung staatlicher Fördermittel.

6)

Die Mitgliederversammlung wird von der:dem Vorsitzenden der KEB Bayern wenigstens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform durch einfachen Brief oder per E-Mail.

 

Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe des Vorschlags für die Tagesordnung an die der KEB Bayern von den einzelnen Mitgliedern zuletzt mitgeteilte Postanschrift oder E-Mail-Adresse abgesandt worden ist.

7)

Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangt oder der Gesamtvorstand es für erforderlich hält.

8)

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

9)

Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden. Von entsprechenden Satzungsänderungen ist die nächste Mitgliederversammlung zu informieren.

10)

Soweit nicht diese Satzung, eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Wahlordnung oder zwingendes Recht etwas anderes vorschreiben, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags.

  

§7

Vorstand

1)

Der Gesamtvorstand besteht aus dem:der Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.

 

Der:die Direktor:in der Katholischen Akademie in Bayern ist der:die Vorsitzende der KEB Bayern.

 

Die vier weiteren Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Personen gewählt werden, die nach § 6 2) bis 4) stimmberechtigt sind. Bei der Wahl sollen die in § 3 1) genannten Mitgliedsgruppen durch repräsentative Persönlichkeiten der katholischen Erwachsenenbildung vertreten sein.

2)

Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte eine weitere Person, die neben dem:der Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

3)

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem:der Vorsitzenden und dem nach Absatz 2) gewählten Vorstandsmitglied. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Das Vorstandsmitglied nach Absatz 2) übt seine Vertretungsberechtigung nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden aus.

4)

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

a)

Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB,

b)

Durchführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

d)

Beschluss über die Verteilung der staatlichen Fördermittel nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung,

e)

Vertretung der Interessen der KEB Bayern in Gesellschaft, Politik und Kirche,

f)

Personalentscheidungen gemäß des geltenden Arbeitsvertragsrechts, sofern der Vorstand nicht selbst betroffen ist,

g)

die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung und des Zentralausschusses,

h)

Beschluss von Strategien, Zielen, Projekten und Schwerpunkten der KEB Bayern,

i)

die Festlegung und Steuerung gemeinsamer Arbeits- und Bildungsschwerpunkte,

j)

die Beratung über den Jahresbericht, den Haushalt und die Jahresrechnung,

k)

Überwachung der satzungsgemäßen Verwendung der Vereinsmittel,

l)

der Beschluss über die Vergabe der Fördermittel für innovative Projekte,

m)

Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

5)

Der:die Vorsitzende beruft den Gesamtvorstand mindestens zweimal im Jahr ein. Dieser muss einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einladung muss in Textform, mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin mit Bekanntgabe des Vorschlags für die Tagesordnung erfolgen.

6)

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

7)

Die Führung der laufenden Geschäfte der KEB Bayern wird durch eine:n Geschäftsführer:in wahrgenommen, der:die durch den Gesamtvorstand bestellt wird.

a)

Der:die Geschäftsführer:in ist als besonderer Vertreter im Sinn des § 30 BGB zu bestellen und in das Vereinsregister einzutragen.

b)

Grundlage für die konkrete Zuweisung der Aufgaben des Geschäftsführers ist eine Geschäftsordnung, die vom Gesamtvorstand zu beschließen ist.

c)

Die Geschäftsführung nimmt auf Einladung des Vorstands beratend an den Vorstandsitzungen teil.

d)

Der Gesamtvorstand stellt geeignete Organisationsstrukturen für die Umsetzung der Ziele nach § 2 2) b) bis h) durch Geschäftsführung und Landesstelle sicher.

8)

Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass – unter Berücksichtigung des individuellen Arbeitsaufwands für den Verein und unter Berücksichtigung der Haushaltslage des Vereins – allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG in seiner jeweils gültigen Fassung gewährt wird oder – alternativ – mit einzelnen Vorstandsmitgliedern ein entgeltliches Dienstverhältnis begründet wird. Wird ein solches Dienstverhältnis begründet, ist ein entsprechender Anstellungsvertrag mit dem Vorstandsmitglied abzuschließen, bei welchem der Verein durch ein (anderes) Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB vertreten wird. In dem Anstellungsvertrag ist eine Regelung aufzunehmen, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied spätestens mit dessen Vorstandsamt endet.

  

§8

Zentralausschuss

1)

Der Zentralausschuss ist ein Beratungsgremium des Vorstands der KEB Bayern. Er berät einerseits den Vorstand und kommuniziert andererseits Fragestellungen und Anliegen des Vorstands mit den Mitgliedern. Er deckt die Mitgliedergruppen und Regionen ab.

2)

Dem Zentralausschuss gehören an

a)

die Mitglieder des Vorstands der KEB Bayern,

b)

zwei Vertreter:innen aus jeder Diözesanarbeitsgemeinschaft,

c)

zwei Vertreter:innen aus jedem Landesbildungswerk der Verbände,

d)

zwei Vertreter:innen der überdiözesanen Bildungseinrichtungen.

3)

Die Mitgliedschaft im Zentralausschuss beginnt für die Mitglieder des Vorstands mit der Wahl und endet durch Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Vertreter:innen der Diözesanarbeitsgemeinschaften und der Landesbildungswerke der Verbände werden  durch die vertretenen Einrichtungen ernannt und sind Mitglieder bis zur Ernennung eines Nachfolgers. Die Diözesanarbeitsgemeinschaften und Landesbildungswerke der Verbände können für ihre Vertreter:innen auch Stellvertreter:innen ernennen. Die zwei Vertreter:innen der überdiözesanen Bildungseinrichtungen werden durch die Mitgliederversammlung der KEB Bayern für die Dauer von drei Jahren gewählt

4)

Aufgaben des Zentralausschusses sind insbesondere:

a)

Beratung des Vorstands,

b)

Mitarbeit bei Grundsatzfragen,

c)

Vorberatung der Mitgliederversammlung (Anträge, Haushaltsplan, Personalangelegenheiten), Entscheidungen nach § 6 2) e),

d)

Abstimmung der inhaltlichen Zusammenarbeit.

5)

Den Vorsitz führt der:die Vorsitzende der KEB Bayern oder ein Mitglied des Gesamtvorstands. Der Vorstand beruft den Zentralausschuss mindestens einmal im Jahr ein. Die Einladung muss in Textform, mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin mit Bekanntgabe des Vorschlags für die Tagesordnung erfolgen.

  

§9

Gemeinnützigkeit

1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Daneben ist der Zweck des Vereins auch auf die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung von gemeinnützigen, insbesondere wissenschaftlichen Zwecken durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts i. S. des § 58 Nr. 1 AO gerichtet. Die Zwecke des Vereins können ferner auch im planmäßigen Zusammenwirken mit anderen Körperschaften verwirklicht werden, die Mitglieder des Vereins im Sinn des § 3 1) sind und die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllen.

2)

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§10

Änderung der Satzung – Auflösung der KEB Bayern

1)

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

2)

Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Auflösung der KEB Bayern bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Ist zu einer Mitgliederversammlung, die über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der KEB Bayern beschließen soll, weniger als die Hälfte der Mitglieder erschienen, so ist die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung in dieser Frage beschlussfähig.

  

§11

Anfallberechtigung

1)

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der KEB Bayern oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden verbliebene Vermögen an die Katholische Akademie in Bayern, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Aufgaben der Erwachsenenbildung zu verwenden hat.

 

München, 27. Juni 2025