Satzung

Satzung der Katholischen Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Bayern e.V.

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

Die „Katholische Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Bayern e.V.“ (KLE) ist der freie Zusammenschluss rechtsfähiger katholischer Bildungseinrichtungen in Bayern, die der Erwachsenenbildung in katholischer Trägerschaft dienen. Die KLE hat ihren Sitz in München und erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2
Zweck

Aufgabe der KLE ist die fruchtbare Zusammenarbeit der Mitglieder zum Zwecke einer sachgerechten offenen Erwachsenenbildung in katholischer Trägerschaft, die Förderung der Mitarbeiter und die Vertretung gemeinsamer Interessen unter Wahrung der Eigenständigkeit der Mitglieder.

(1) In ihrer ideellen Aufgabenstellung dient sie den in § 2 Ziff. 3 der Satzung der von den bayerischen Bischöfen errichteten Landesakademie (Katholische Akademie in Bayern, Kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts) genannten Zielen für den Bereich der Erwachsenenbildung: § 2 „Die Katholische Akademie in Bayern hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen Kirche und Welt zu klären und zu fördern. Diese Aufgabe umfasst: ... (3) die Förderung der katholischen Bildungsarbeit.“

(2) Als beratendes Gremium in Grundsatzfragen ist der Bildungsausschuss der Katholischen Akademie in Bayern tätig, dem unter anderen als ständige Mitglieder die Bildungsreferenten der bayerischen Diözesen (bischöfliche Beauftragte) angehören (vgl. § 10 der Satzung der Katholischen Akademie in Bayern).

(3) Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch:

  1. Vertretung der Mitglieder auf Landesebene gegenüber der Öffentlichkeit und im Landesbeirat für Erwachsenenbildung beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
  2. Beratung und Förderung der Mitglieder in allen die offene Erwachsenenbildung in katholischer Trägerschaft betreffenden Angelegenheiten.
  3. Durchführung von zentralen Bildungsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen, Mitwirkung bei der Verteilung der staatlichen Förderungsmittel gemäß dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung.

 

§ 3

Mitglieder

(1) Mitglieder der KLE sind:

A) Als institutionelle Mitglieder: Bildungseinrichtungen mit eigener Rechtsfähigkeit in katholischer Trägerschaft:

a) Akademien, Bildungshäuser und Bildungsstätten auf überdiözesaner und diözesaner Ebene
b) Bildungswerke katholischer Verbände auf Landes- bzw. Diözesanebene
c) Diözesanarbeitsgemeinschaften
d) Stadt- und Kreisbildungswerke
e) Sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung

B) Als persönliche Mitglieder: Einzelpersönlichkeiten: Die Mitglieder des Bildungsausschusses der Katholischen Akademie in Bayern.

(2) Über Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder nach (1) A) entscheidet der Gesamtvorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Er entscheidet insbesondere darüber, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt. Der vom Ausschluss bzw. von der Ablehnung der Aufnahme Betroffene hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung.

(3) Mitglieder können nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit Ablauf einer Kündigungsfrist von drei Monaten aus der KLE ausscheiden, es sei denn, die Mitgliedseinrichtung löst sich auf.

 

§ 4

Beiträge

Zur Deckung der Kosten werden Beiträge erhoben.

 

§ 5

Organe

Die KLE hat folgende Organe:

a) Vorstand

b) Mitgliederversammlung

c) Zentralausschuss

 

§ 6

Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende der KLE ist Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB. Er ist einzelvertretungsberechtigt.

(2) Der Vorsitzende der KLE ist der Direktor der Katholischen Akademie in Bayern. Die Mitgliederversammlung wählt vier weitere Mitglieder. Bei der Wahl sollen die im § 3 Abs. 1 a) bis d) genannten Mitgliedsgruppen vertreten sein durch repräsentative Persönlichkeiten der katholischen Erwachsenenbildung.

(3) Die Amtsdauer der vier gewählten Mitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis neue Mitglieder gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte der KLE, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt wird; er nimmt insbesondere die Interessenvertretung der KLE wahr und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.

(5) Die Geschäftsführung der KLE wird von der Katholischen Akademie in Bayern wahrgenommen, die entsprechend ihrem Satzungsauftrag auch die Funktion einer Landesstelle für die Erwachsenenbildung in katholischer Trägerschaft in Bayern hat. Der Geschäftsführer der Katholischen Akademie in Bayern ist zugleich Geschäftsführer der KLE.

(6) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstands gehören ferner insbesondere:
     1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
     2. Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
     3. Erstellung des Verteilungsvorschlags für die staatlichen EB-Zuschussmittel

(7) Der Vorsitzende beruft den Gesamtvorstand mindestens zweimal im Jahr ein. Dieser muss einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe von Gründen dies verlangen. Die Einladung muss schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin mit Bekanntgabe des Vorschlags für die Tagesordnung erfolgen.

(8) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl der vier Mitglieder des Gesamtvorstands
  2. Wahl der zwei Vertreter der überdiözesanen Bildungseinrichtungen für den Zentralausschuss
  3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von drei Jahren
  4. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts, des Finanzberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer
  5. Beschlussfassung über die Rechnungslegung und die Entlastung des Gesamtvorstands
  6. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  8. Beschlussfassung über Grundsatzfragen der KLE
  9. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung der KLE
  10. Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung der Katholischen Bundesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der KLE wenigstens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, spätestens 14 Tage vor der Versammlung mit Bekanntgabe des Vorschlags für die Tagesordnung.

(3) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder diese mit schriftlicher Begründung verlangt oder der Gesamtvorstand es für erforderlich hält.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein Mitglied des Gesamtvorstands.

(5) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder im Sinn des § 3 (1) A) und B) nach folgender Maßgabe berechtigt:

a) Persönliche Mitglieder im Sinn des § 3 (1) B) nehmen in Person an der Mitgliederversammlung teil.

b) Institutionelle Mitglieder im Sinn des § 3 (1) A) entsenden einen von ihnen selbst bestimmten Vertreter in die Mitgliederversammlung.

c) Abweichend von der Regelung gemäß lit. b) sind folgende institutionellen Mitglieder berechtigt mehrere von ihnen bestimmte Vertreter in die Mitgliederversammlung zu entsenden, abhängig von der Anzahl der in ihnen seit 01.07.2023 fusionierten Mitgliedsvereine:

    1. KEB im Bistum Regensburg e.V.: bis zu 12 Vertreter
    2. Stadtbildungswerk Nürnberg bzw. dessen Rechtsnachfolger: bis zu 5 Vertreter
    3. KEB Bamberg bzw. dessen Rechtsnachfolger: bis zu 4 Vertreter
    4. KEB Kronach bzw. dessen Rechtsnachfolger: bis zu 3 Vertreter
    5. KEB Bayreuth bzw. dessen Rechtsnachfolger: bis zu 3 Vertreter

Das Recht, die genannten Vertreter in die Mitgliederversammlung zu entsenden, besteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Verschmelzung.

d) Die Regelung gemäß vorstehender lit. c) über die Berechtigung zur Entsendung mehrerer Vertreter in die Mitgliederversammlung ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2025. Vorbehaltlich einer etwaigen, vor diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Satzungsänderung tritt die Regelung gemäß lit. c) daher mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft, ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf. Unabhängig hiervon steht es der Mitgliederversammlung frei, zukünftig weitere Regelungen über Mehrfachstimmrechte mit und ohne zeitliche Befristung im Wege der Satzungsänderung zu beschließen.

e) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied im Sinn des § 3 (1) B) sowie jeder Vertreter, der von einem institutionellen Mitglied im Sinn des § 3 (1) A) entsandt wurde, eine Stimme. Mehreren Vertretern, die von einem institutionellen Mitglied gemäß der Regelung in Ziff (w) lit. c) entsandt werden, steht es frei, ihr Stimmrecht einheitlich oder nicht einheitlich auszuüben.

f) Soweit es sich bei den von den institutionellen Mitgliedern entsandten Vertretern nicht um einzelvertretungsberechtigte organschaftliche Vertreter dieser Mitglieder handelt, haben sie vor Beginn der Mitgliederversammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich durch die teilnehmenden Mitglieder bzw. durch die einzelnen entsandten Vertreter ausgeübt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist und die allen Mitgliedern zugestellt wird.

 

§ 8

Zentralausschuss

(1) Der Zentralausschuss besteht aus dem Gesamtvorstand, den Vorsitzenden der Diözesanarbeitsgemeinschaften, den Vorsitzenden der Landesbildungswerke der Verbände und zwei Vertretern der überdiözesanen Bildungseinrichtungen.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Übernahme der aufgeführten Funktionen und endet durch Rücktritt oder Ausscheiden aus diesen Funktionen. Die zwei Vertreter der überdiözesanen Bildungseinrichtungen werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Vertretung im Zentralausschuss ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(3) Seine Aufgaben sind vorwiegend Beratung sowie Stellungnahmen zu aktuellen bildungspolitischen Fragen und die Mitarbeit bei Grundsatzfragen.

(4) Den Vorsitz führt der Vorsitzende der KLE oder ein Mitglied des Gesamtvorstands. Der Vorsitzende beruft den Zentralausschuss mindestens einmal im Jahr ein. Die Einladung muss schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin mit Bekanntgabe des Vorschlags für die Tagesordnung erfolgen.

 

§ 9

Gemeinnützigkeit

(1) Die KLE dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der KLE fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Dienstleistungen begünstigt werden. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen bleibt hiervon unberührt.

(3) Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern sowie der Auflösung der KLE findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an die KLE sowie eine Verteilung von Vermögen der KLE an die Mitglieder nicht statt.

 

§ 10

Änderung der Satzung
Auflösung der KLE

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der KLE bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen Stimmberechtigten, wobei mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sein muss. Sind weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen, so ist die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung in dieser Frage beschlussfähig.

 

§ 11

Anfallberechtigung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der KLE oder bei Wegfall des Zweckes fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden verbliebene Vermögen an die Katholische Akademie in Bayern, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Aufgaben der Erwachsenenbildung zu verwenden hat.

 

 

München, 31. Januar 1959

 

Mit Änderungen vom 2. Dezember 1977, vom 19. Mai 1979 und vom 23./24. Juni 2023

Die Abkürzung „KLE“ wurde mit Einführung des neuen Logos 2007 im Außenauftritt in „KEB Bayern“ geändert.